Inhaltsverzeichnis
- Die Rechtsgrundlagen, in der richtigen Reihenfolge
- Die zuständige Behörde
- Bewilligungsklassen
- Klasse 1
- Klasse 4
- Klasse 3
- Leistungsstufen: die wichtigste Korrektur
- Befristung: Bewilligungen gelten zehn Jahre
- Was es kostet: TKGV 2025
- Die Prüfung
- Rufzeichen
- Betriebspflichten
- Funktagebuch: ja, es ist Pflicht
- Verständlichkeit statt Verschlüsselung
- Kein Rundfunk
- Empfang
- Notfunk
- Ausbildungsbetrieb
- Technische Pflichten und EMV
- Funken im Ausland
- Vergleich mit Deutschland
- Abgrenzung zu den lizenzfreien Diensten
- Strafen
- Die zehn Punkte, die wirklich zählen
- Transparenzhinweis
Amateurfunk ist ein technisches Hobby mit einem eigenen Gesetz. Das ist ungewöhnlich und es ist ein Privileg: Funkamateure dürfen Sendeanlagen selbst bauen, verändern und betreiben, sie bekommen eigene Frequenzbereiche zugewiesen und dürfen international arbeiten. Der Preis dafür ist ein Regelwerk, das man kennen sollte, weil es festlegt, auf welchen Bändern man arbeiten darf, mit wie viel Leistung, unter welchem Rufzeichen und mit welchen Aufzeichnungspflichten.
Dieser Überblick ist auf dem Stand September 2026 und wurde gegenüber der ersten Fassung gründlich korrigiert. Das war nötig, denn in den letzten drei Jahren hat sich mehr geändert als in den zwanzig Jahren davor: Die Leistungsstufen wurden 2023 nach oben erweitert, die Bewilligungen sind seit 2018 befristet und die alten unbefristeten laufen gerade gestaffelt aus, und die Gebührenverordnung für den Amateurfunk wurde 2025 ersatzlos aufgehoben und durch eine neue ersetzt.
Die Rechtsgrundlagen, in der richtigen Reihenfolge
Anders als oft dargestellt ist das Telekommunikationsgesetz nicht die einzige Grundlage. Österreich hat für den Amateurfunk ein eigenes Gesetz, und das ist die wichtigere Norm.
Amateurfunkgesetz 1998 (AFG). Es regelt den Amateurfunkdienst als eigenen Funkdienst: Begriffe, Bewilligungspflicht, Voraussetzungen für die Bewilligung, Prüfung, Rufzeichen, Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen. Wer nur ins TKG schaut, findet das Wesentliche nicht.
Amateurfunkverordnung (AFV), BGBl. II Nr. 126/1999. Die Durchführungsverordnung zum AFG und das Dokument, mit dem man im Alltag zu tun hat. Sie wurde mehrfach novelliert, zuletzt mit BGBl. II Nr. 61/2023. Darin stehen die Bewilligungsklassen, die Leistungsstufen, der Frequenzplan in den Anlagen, die Rufzeichenbildung und die Betriebspflichten samt Funktagebuch.
Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021. Der allgemeine Rahmen für alles Funktechnische. Für Funkamateure relevant sind daraus vor allem die Frequenzverwaltung, die Marktüberwachung von Funkanlagen nach der EU-Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU und die behördlichen Befugnisse.
Frequenznutzungsverordnung (FNV). Sie weist die Frequenzbereiche konkret zu. Die Novelle vom 13. März 2023 ist der Grund, warum in Österreich heute mehr Sendeleistung möglich ist als früher.
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025), BGBl. II Nr. 356/2024. In Kraft seit 14. Juli 2025. Sie hat die alte Amateurfunkgebührenverordnung abgelöst, deren Bestimmungen vollständig aufgehoben wurden. Alle Beträge unten stammen aus dieser Verordnung.

Die zuständige Behörde
Zuständig ist das Fernmeldebüro als Fernmeldebehörde. Es ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport. Diese Zuordnung hat sich mit den Regierungsumbildungen mehrfach geändert, was erklärt, warum im Netz noch ältere Ministeriumsnamen kursieren.
Das Fernmeldebüro erteilt die Bewilligungen, hält die Prüfungen ab, koordiniert Frequenzen, macht Marktüberwachung bei Funkanlagen und betreibt die Funküberwachung. Sitz ist Wien in der Radetzkystraße 2, Außenstellen gibt es in Linz, Salzburg, Innsbruck, Bregenz, Graz und Klagenfurt. Für Niederösterreich und das Burgenland gibt es keine eigenen Außenstellen.
Bewilligungsklassen
Österreich kennt drei Bewilligungsklassen. Sie unterscheiden sich in Prüfungsumfang, Frequenzzugang, erlaubter Leistung und darin, ob Selbstbau zulässig ist.
Klasse 1
Die Vollklasse mit Zugang zu allen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Bändern, von Langwelle bis in die Mikrowellenbereiche. Selbstbau erlaubt, alle Leistungsstufen zugänglich. Die Prüfung entspricht dem HAREC-Standard und damit der CEPT-Empfehlung T/R 61-01, was den Betrieb in den CEPT-Ländern ohne zusätzliche Genehmigung ermöglicht.
Klasse 4
Die Einsteigerklasse mit Kurzwellenzugang. Sie umfasst mehrere Bereiche, darunter 160 m, 80 m, 15 m und 10 m sowie 2 m und 70 cm. Betrieb nur mit kommerziell hergestellten, nicht veränderten Geräten, und nur mit Leistungsstufe A. Entspricht der CEPT-Novice-Empfehlung T/R 61-02, im Ausland gelten dann die Novice-Bedingungen des Gastlandes.
Klasse 3
Die kleinste Klasse, beschränkt auf 144 bis 146 MHz und 430 bis 440 MHz, ebenfalls nur mit handelsüblichen Geräten und nur mit Leistungsstufe A. Diese Klasse ist rein national, eine CEPT-Anerkennung gibt es dafür nicht. Für den Einstieg über UKW-Relais reicht sie, für Kurzwelle nicht.
Der Wechsel in eine höhere Klasse ist über eine Ergänzungsprüfung möglich, die gesamte Prüfung muss man nicht wiederholen. Mindestalter für die Bewilligung ist 14 Jahre.
Leistungsstufen: die wichtigste Korrektur
Hier stand in der ursprünglichen Fassung dieses Artikels Unsinn, und zwar gleich in beide Richtungen. Richtig ist die Staffelung nach § 9 AFV:
| Leistungsstufe | Maximale Leistung (PEP) | Wie man sie bekommt |
|---|---|---|
| A | 100 Watt | Standard nach bestandener Prüfung |
| B | 200 Watt | Antrag bei der Fernmeldebehörde |
| C | 400 Watt | Antrag, nach einem Jahr störungsfreiem Betrieb auf Stufe B am Standort |
| D | 1.000 Watt | High Power, seit der FNV-Novelle vom 13. März 2023, Klasse 1 auf ausgewählten KW-Bändern |
Zwei Punkte dazu, weil sie regelmäßig verwechselt werden. Erstens: Die Stufe A ist die Standardleistung, nicht die Obergrenze für Fortgeschrittene. Zweitens: Die Obergrenze in Österreich liegt bei 1.000 Watt PEP, nicht bei 1.500 Watt. High Power nach Stufe D ist auf 80 m, 40 m, 20 m, 17 m, 15 m, 12 m und 10 m möglich, Voraussetzung ist mindestens ein Jahr störungsfreier Betrieb auf Stufe B am beantragten Standort. Die Klassen 3 und 4 sind nach § 8 AFV auf Stufe A beschränkt, also auf 100 Watt.
Auf einzelnen Bändern gelten unabhängig von der Stufe eigene, niedrigere Grenzen, etwa im Langwellenbereich bei 135,7 bis 137,8 kHz. Maßgeblich ist immer der Frequenzplan in den Anlagen der AFV zusammen mit der FNV. Und unabhängig von jeder Obergrenze gilt der Grundsatz, mit der geringsten für die Verbindung nötigen Leistung zu arbeiten.
Befristung: Bewilligungen gelten zehn Jahre
Das ist die Änderung mit den größten praktischen Folgen. Amateurfunkbewilligungen werden nicht mehr unbefristet erteilt, sondern für zehn Jahre. Danach braucht es einen neuen Antrag.
Für die vielen alten unbefristeten Bewilligungen gibt es einen Auslaufplan, gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr:
- Ausstellungsjahre mit Endziffer 8 oder 9: ausgelaufen am 31. Dezember 2025
- Endziffer 0 oder 1: Ablauf am 31. Dezember 2026
- Jahrgänge 1980 bis 1989: Ablauf 2026
- Jahrgänge 1990 bis 1994: Ablauf 2027
- Ab Jahrgang 1995: Ablauf 2028, jeweils mit Ende des Monats, in dem die Bewilligung ursprünglich ausgestellt wurde
Das Fernmeldebüro informiert die Betroffenen rund zwei Monate vorher schriftlich und legt ein Antragsformular bei. Der formale Weg ist, auf die bisherige unbefristete Bewilligung zu verzichten und gleichzeitig einen Neuantrag zu stellen, damit der Betrieb ohne Lücke weiterläuft. Wer die Frist verstreichen lässt, hat keine gültige Bewilligung mehr und darf nicht senden. Die Details haben wir in einem eigenen Beitrag zur Frist für alte unbefristete Bewilligungen aufgeschlüsselt.
Was es kostet: TKGV 2025
Die Amateurfunkgebührenverordnung ist Geschichte, ihre Bestimmungen wurden aufgehoben. Seit 14. Juli 2025 gilt die TKGV 2025. Die für Funkamateure relevanten Positionen nach § 15:
- Amateurfunkbewilligung: 200 Euro einmalig für die zehnjährige Gültigkeitsdauer
- Klubfunkstelle: 800 Euro für zehn Jahre
- Wechsel in eine andere Bewilligungsklasse innerhalb der zehn Jahre: 50 Euro
- Bewilligung auf Basis einer ausländischen Lizenz: 50 Euro
- Prüfungsgebühr je Prüfungskategorie, auch für Ergänzungsprüfungen: 50 Euro
Dazu kommen zwei Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, nämlich 21 Euro für den Antrag und 21 Euro für das Zeugnis, letzteres nur bei bestandener Prüfung. Die Prüfung kostet damit in Summe 92 Euro, wovon 71 Euro vor dem Termin fällig sind. Ab 1. Jänner 2027 sind die Beträge valorisiert, die Bewilligung liegt dann laut BGBl. II Nr. 267/2026 bei 206,40 Euro.
Auf zehn Jahre gerechnet sind das rund 20 Euro im Jahr für die Bewilligung. Im internationalen Vergleich ist das nach wie wenig, die früher gern zitierten 21 Euro für die Prüfung sind aber überholt.
Die Prüfung
Geprüft wird in drei Gegenständen: rechtliche Bestimmungen, Betrieb und Fertigkeiten, technische Grundlagen. Pro Gegenstand bekommt man drei Fragen, die Prüfer orientieren sich am veröffentlichten Fragenkatalog. Die Prüfungskategorien entsprechen den Bewilligungsklassen 1, 3 und 4.
Eine Morseprüfung ist freiwillig und nur zusätzlich zur Kategorie 1 möglich. Verlangt werden Geben und Aufnehmen von Klartext mit mindestens zwölf Wörtern pro Minute über jeweils drei Minuten. Für den normalen Betrieb ist sie längst nicht mehr Voraussetzung, für manche Diplome und aus Eigenmotivation macht sie trotzdem Sinn.
Prüfungsort ist üblicherweise Wien in der Radetzkystraße 2, Termine gibt es außerdem in Graz, Linz und Innsbruck, bei Bedarf auch in Klagenfurt und Hard. Die Einladung mit den Details kommt rund zwei Wochen vor dem Termin. Wie die Vorbereitung abläuft und welche Kurse es gibt, steht in unserem Leitfaden zur Amateurfunkprüfung.
Rufzeichen
Österreichische Rufzeichen bestehen aus dem Landeskenner OE, einer Ziffer für das Bundesland und einem Suffix aus einem bis drei Buchstaben. Die Ziffern: OE1 Wien, OE2 Salzburg, OE3 Niederösterreich, OE4 Burgenland, OE5 Oberösterreich, OE6 Steiermark, OE7 Tirol, OE8 Kärnten, OE9 Vorarlberg.
Dazu die Zusätze, die § 22 AFV vorsieht:
- Betrieb in einem anderen Bundesland: Schrägstrich und die Ziffer des Bundeslandes, in dem gearbeitet wird
- /M für mobilen, /P für portablen Betrieb
- /MM für maritim-mobilen, /AM für aeronautisch-mobilen Betrieb
- Klubfunkstellen: Im Rufzeichen wird der Buchstabe X eingefügt
- Gäste mit CEPT-Lizenz in Österreich: dem eigenen Rufzeichen wird OE/ vorangestellt
Das Rufzeichen muss zweifelsfrei erkennbar sein, bei Text- und Bildübertragungen durch mindestens ein Leerfeld getrennt. Bei längeren Aussendungen ist es mindestens alle zehn Minuten auszusenden. Die Zuteilung macht die Behörde, Wünsche sind möglich, einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Rufzeichen gibt es nicht.
Betriebspflichten
Funktagebuch: ja, es ist Pflicht
Auch hier war die erste Fassung dieses Artikels falsch. § 24 AFV verlangt ein Funktagebuch mit fortlaufend numerierten Seiten, das vom Bewilligungsinhaber oder der verantwortlichen Person zu unterfertigen ist. Einzutragen sind pro Verbindung Datum, Anfangs- und Endzeit, Rufzeichen der Gegenstelle oder CQ bei allgemeinen Anrufen, Frequenz, Sendeart und Standortangabe.
Es gibt Erleichterungen. Im Mobilbetrieb auf Frequenzen über 30 MHz genügen Datum, Zeitspanne, Frequenzbereich und Gebiet. Menschen mit körperlicher Behinderung dürfen sich auf Datum, Zeitspanne und Frequenzband beschränken, und eine Tonaufzeichnung gilt als Funktagebuch. Praktisch erfüllt jedes elektronische Logbuch die Anforderungen, solange die Pflichtfelder drin sind und man es ausdrucken oder exportieren kann.
Verständlichkeit statt Verschlüsselung
Die AFV formuliert das Verschlüsselungsverbot von der anderen Seite her: Nach § 20 Abs. 5 ist die Verwendung von Einrichtungen nicht gestattet, die die Verständlichkeit der Nachricht einschränken. Standardisierte Verfahren, also die üblichen digitalen Betriebsarten mit offen dokumentierter Codierung, sind davon nicht betroffen. Für nicht standardisierte Verfahren verlangt § 20 Abs. 3, dass die Aussendungen drei Wochen lang reproduzierbar bleiben.
Kein Rundfunk
Amateurfunk ist Kommunikation zwischen Funkamateuren, nicht Programm für die Allgemeinheit. Musik, Werbung und Aussendungen an ein unbestimmtes Publikum sind unzulässig. CQ-Rufe und die Rundsprüche der Verbände sind ausdrücklich in Ordnung.
Empfang
§ 19 AFV begrenzt, was mit der Amateurfunkstelle empfangen werden darf, nämlich Aussendungen in den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Bereichen, Rundfunk, öffentliche Bekanntmachungen sowie Not- und Katastrophenfunkverkehr. Das ist kein Verbot, ein SDR zu betreiben, aber es begrenzt die Amateurfunkstelle selbst.
Notfunk
Notfunkverkehr hat Vorrang, Notrufe sind weiterzuleiten. Was die internationale Seite dazu sagt und was die aktualisierte Empfehlung ITU-R M.1042-4 für Österreich bedeutet, haben wir eigens behandelt.
Ausbildungsbetrieb
§ 23 AFV erlaubt, dass eine Klubfunkstelle der Klasse 1 von Inhabern der Prüfungskategorien 3 oder 4 benutzt wird, wenn das zu Ausbildungszwecken und unter Aufsicht eines Klasse-1-Inhabers geschieht. Das ist der rechtlich saubere Weg, Neulinge ans Mikrofon zu lassen.
Technische Pflichten und EMV
Die AFV regelt auch Technisches. Unerwünschte Aussendungen sind nach § 17 zu begrenzen, das Abstimmen des Senders hat nach § 14 an einem Abschlusswiderstand zu erfolgen, der die bewilligte Leistung aufnehmen kann. Für Relais- und Bakenfunkstellen gelten eigene Regeln, unter anderem muss ein Relais nach Ende der Aussendung innerhalb von zehn Sekunden abschalten, bei Fernsehen innerhalb von drei Minuten.
Bei Störungen ist das Fernmeldebüro die zuständige Stelle. Es nimmt Meldungen entgegen, kann vor Ort messen und Maßnahmen anordnen. Der bewährte Weg bleibt: zuerst die eigene Anlage prüfen, dann mit dem Nachbarn reden, erst dann die Behörde. Wie man Störquellen systematisch findet, steht im EMV-Ratgeber. Wer eine Antenne errichten will, sollte zusätzlich die zivilrechtliche Seite kennen, dazu haben wir Antennen und Mietrecht aufgeschrieben.
Funken im Ausland
Klasse 1 entspricht HAREC und damit T/R 61-01, der Betrieb in den CEPT-Ländern ist damit ohne zusätzliche Genehmigung möglich, mit dem Präfix des Gastlandes vor dem eigenen Rufzeichen. Klasse 4 fällt unter die Novice-Empfehlung T/R 61-02 und gilt in jenen Ländern, die sie umgesetzt haben, dort mit den jeweiligen nationalen Novice-Bedingungen. Klasse 3 ist national und berechtigt nicht zum Betrieb im Ausland.
Außerhalb des CEPT-Raums braucht es meist eine individuelle Genehmigung. Wer eine SOTA- oder POTA-Reise plant, klärt die Frage besser vorher als am Gipfel.
Vergleich mit Deutschland
Der Vergleich lohnt, weil viele in beiden Ländern aktiv sind. Er hat sich 2024 verschoben, denn Deutschland hat eine neue Einsteigerklasse eingeführt.
- Behörde: Österreich Fernmeldebüro, Deutschland Bundesnetzagentur
- Klassen: Österreich 1, 3 und 4. Deutschland seit der Novelle vom 24. Juni 2024 drei Klassen N, E und A, wobei N auf 10 m, 2 m und 70 cm mit maximal 10 Watt beschränkt ist
- Maximale Leistung: Österreich 1.000 Watt PEP mit Stufe D auf ausgewählten KW-Bändern, Deutschland 750 Watt PEP in Klasse A. Der Vorteil für Österreich ist real, aber kleiner als oft behauptet
- Prüfungskosten: Österreich 92 Euro inklusive Antrag und Zeugnis, Deutschland je nach Klasse in ähnlicher Größenordnung
- Bewilligungsdauer: Österreich zehn Jahre mit Gebühr für den Zeitraum, Deutschland laufende Beiträge über die Frequenznutzungsbeitragsverordnung
- Standortbescheinigung: In Deutschland über die BEMFV strenger formalisiert als in Österreich
- Verband: ÖVSV in Österreich, DARC in Deutschland, beide IARU-Mitglieder mit QSL-Büro
Abgrenzung zu den lizenzfreien Diensten
Amateurfunk ist kein Jedermannfunk. CB-Funk, PMR446 und Freenet brauchen keine Prüfung und keine Bewilligung, dafür sind Frequenzen, Leistung und Gerätewahl eng begrenzt und Selbstbau ist nicht vorgesehen. Die Prüfung ist genau der Grund, warum Funkamateure so viel mehr dürfen. Wer überlegt, welcher Weg passt, findet in Amateurfunk als Hobby die Einstiegsperspektive.
Strafen
Verstöße sind Verwaltungsübertretungen. Möglich sind Geldstrafen, der Widerruf der Bewilligung und die Beschlagnahme von Geräten. Senden ohne gültige Bewilligung ist strafbar, unabhängig davon, ob dabei jemand gestört wird. Genau darum ist die Befristung kein Formalthema: Eine abgelaufene Bewilligung ist keine Bewilligung.
In der Praxis arbeitet die Behörde zuerst mit Aufklärung. Ernst wird es bei Wiederholung und bei absichtlichen Störungen.
Die zehn Punkte, die wirklich zählen
- Gültige Bewilligung, und zwar mit Blick auf das Ablaufdatum. Zehn Jahre sind schneller vorbei, als man denkt
- Rufzeichen nennen, bei längeren Aussendungen mindestens alle zehn Minuten
- Nur die Bänder der eigenen Klasse benutzen
- Leistungsstufe einhalten, Standard ist 100 Watt, mehr nur mit Bescheid
- Funktagebuch führen, mit den Pflichtfeldern aus § 24
- Nichts aussenden, was die Verständlichkeit einschränkt
- Keine Rundfunkaussendungen und keine Musik
- Notfunk hat Vorrang
- Für EMV verantwortlich sein, unerwünschte Aussendungen begrenzen
- Im Ausland die CEPT-Lage des Ziellandes vorher klären
Das österreichische Amateurfunkrecht ist nach wie vor liberal: hohe Leistungsgrenzen, niedrige Gebühren, sauber geregelter Selbstbau, unkomplizierter Betrieb in Europa. Neu ist, dass man ein Datum im Kalender braucht. Wer seine Bewilligung rechtzeitig verlängert und das Logbuch ordentlich führt, hat mit der Behörde praktisch nie zu tun.
73 – eure oeradio.at-Redaktion
Transparenzhinweis
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI (Claude, Anthropic) recherchiert und verfasst und am 26. September 2026 vollständig überarbeitet. Dabei wurden mehrere Fehler der ersten Fassung korrigiert, insbesondere bei den Leistungsstufen, der maximalen Sendeleistung, der Fundstelle der Amateurfunkverordnung, der Logbuchpflicht und den Gebühren. Grundlage der Überarbeitung waren die geltenden Fassungen von Amateurfunkgesetz 1998 und Amateurfunkverordnung im RIS, die Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 samt Valorisierung ab 2027, die Informationsseiten des Fernmeldebüros zu Prüfung, Gebühren und zum Ablauf der unbefristeten Bewilligungen, Mitteilungen des ÖVSV sowie die deutschen Regelungen nach der Amateurfunkverordnung 2024 für den Ländervergleich. Das Titelbild zeigt das Amtsgebäude Radetzkystraße 2 in Wien, Sitz des Fernmeldebüros (Foto: Yair Haklai, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons), die weitere Abbildung ist ein amtliches Werk und gemeinfrei. Die eingebetteten Videos stammen aus Deutschland und sind entsprechend gekennzeichnet, für österreichisches Recht gelten die hier genannten Bestimmungen. Die redaktionelle Verantwortung und Prüfung liegt bei der oeradio.at-Redaktion. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr, im Einzelfall entscheidet das Fernmeldebüro. Korrekturen und Ergänzungen an [email protected].





