Wer seine Amateurfunkbewilligung bis einschließlich 30. November 2018 bekommen hat und sie damals „unbefristet“ ausgestellt wurde, verliert sie – zu einem Stichtag, der sich nach dem Erteilungsjahr richtet. Wer nichts tut, steht ohne gültige Bewilligung da, und ohne Bewilligung kein legaler Funkbetrieb. Es gibt aber einen einfachen Weg, alles zu behalten.
Danke an Josef, OE3FJS, für die Idee zu diesem Beitrag – das wissen viele nicht.
Die nächste offene Frist ist der 31. Dezember 2026. Sie betrifft alle, deren unbefristete Bewilligung in einem Jahr mit der Endziffer 0 oder 1 erteilt wurde (z. B. 2010, 2011, 2001, 1991 …). Die Tabelle unten zeigt in zehn Sekunden, ob du dran bist.
Worum geht es?
Bis Ende 2018 wurden Amateurfunkbewilligungen in Österreich meist unbefristet ausgestellt. Seit einer Gesetzesänderung vom 30. November 2018 (BGBl. I Nr. 78/2018) wird jede neue Bewilligung auf zehn Jahre befristet erteilt – verlängerbar um jeweils weitere zehn Jahre mit demselben Rufzeichen. Die alten, unbefristeten Bewilligungen werden nun schrittweise auf dieses System umgestellt: Sie erlöschen gestaffelt nach der Endziffer des Erteilungsjahres, geregelt in § 212 Abs. 8 TKG 2021.
Bin ich betroffen?
Betroffen bist du nur, wenn beides zutrifft: Deine Bewilligung wurde bis einschließlich 30. November 2018 erteilt und damals unbefristet (ohne Ablaufdatum) ausgestellt. Der schnellste Check: Schau auf deinen Bescheid. Steht dort ein Ablaufdatum, bist du schon im neuen, befristeten System (und die Behörde erinnert dich sechs Monate vorher). Steht keines drauf, gilt die Staffel unten.
Die Frist steht in deinem Erteilungsjahr
Nimm das Jahr, in dem du deine unbefristete Bewilligung bekommen hast, und schau auf die letzte Ziffer – such sie in der linken Spalte, rechts steht dein Stichtag:
| Letzte Ziffer des Erteilungsjahres | Beispiel-Jahre | Bewilligung erlischt am |
|---|---|---|
| 6 oder 7 | … 2006, 2007, 1996, 1997 … | 31. Dezember 2024 (bereits vorbei) |
| 8 oder 9 | … 2008, 2009, 1998, 1999 … | 31. Dezember 2025 (bereits vorbei) |
| 0 oder 1 | … 2010, 2011, 2000, 2001, 1990, 1991 … | 31. Dezember 2026 ⬅️ nächste Frist |
| 2 oder 3 | … 2012, 2013, 2002, 2003 … | 31. Dezember 2027 |
| 4 | … 2014, 2004, 1994 … | 31. Dezember 2028 |
| 5 | … 2015, 2005, 1995 … | 31. Dezember 2029 |
Merkhilfe: 6/7 → 2024, 8/9 → 2025, 0/1 → 2026, 2/3 → 2027, 4 → 2028, 5 → 2029.
Wichtig: Die Staffel richtet sich nach der Endziffer, nicht nach dem Alter der Bewilligung – deshalb kann eine jüngere Bewilligung früher dran sein als eine ältere (eine von 2018 etwa früher als eine von 2015). Das ist kein Fehler, sondern Absicht: So verteilt sich die Umstellung gleichmäßig über die Jahre.
Vorsicht: nicht mit der falschen Verordnung verwechseln
Es kursiert ein PDF mit ganz anderen Fristen – die „Außerkraftsetzungsverordnung“ BGBl. II Nr. 139/2023 (vor 1985 → 2025, 1985–1989 → 2026 usw.). Diese Verordnung gilt nicht für den Amateurfunk: Sie betrifft sonstige unbefristete Funkanlagen-Bewilligungen und nimmt Amateurfunkbewilligungen in § 2 ausdrücklich aus. Für uns zählt ausschließlich die Endziffer des Erteilungsjahres nach § 212 TKG 2021 – nicht die Jahresbereiche aus dem PDF.
Was ist zu tun?
- Verständigung abwarten – oder selbst aktiv werden. Das Fernmeldebüro informiert Betroffene schriftlich vor Fristablauf (2025er-Jahrgang: ab Ende August 2025; 2026er-Jahrgang mit Endziffer 0/1 entsprechend im Lauf von 2026). Wer weiß, dass er dran ist, kann auch von sich aus tätig werden.
- Verzichten und gleichzeitig neu beantragen. Du verzichtest auf die alte unbefristete Bewilligung und stellst im selben Zug einen Neuantrag. So bleibt der Funkbetrieb lückenlos – du bekommst nahtlos die neue, auf zehn Jahre befristete Bewilligung, in der Regel mit demselben Rufzeichen.
- Formular ausfüllen und schicken. Dafür gibt es den „Antrag auf Ausstellung einer Amateurfunkbewilligung“ des Fernmeldebüros. Ausfüllen, unterschreiben, per E-Mail oder Post an die Fernmeldebehörde. Wer nichts ändern will, füllt nur die nötigen Felder aus und übernimmt den Rest unverändert – das geht am schnellsten.
Tust du nichts, erlischt die Bewilligung mit dem Stichtag ersatzlos – kein gültiger Bescheid, kein legaler Funkbetrieb. Ein Formular, eine Unterschrift, eine E-Mail – und das Rufzeichen bleibt bei dir.
In einem Satz
Bewilligung bis einschließlich 30. November 2018 und unbefristet? Dann: letzte Ziffer des Erteilungsjahres in der Tabelle nachschauen, Stichtag merken und rechtzeitig Verzicht + Neuantrag (ein Formular ans Fernmeldebüro) stellen – dann funkst du ohne Unterbrechung weiter.
Quellen
- Fernmeldebüro – Ablauf unbefristeter Bewilligungen ab 1.1.2025
- Fernmeldebüro – Amateurfunkdienst · Formulare · Kontakt
- RIS – TKG 2021, § 212 Abs. 8 (Endziffern-Staffel) und § 39 (10-Jahres-Befristung)
- RIS – BGBl. II Nr. 139/2023 (gilt nicht für Amateurfunk – siehe § 2)
- RIS – BGBl. I Nr. 78/2018 (Einführung der 10-Jahres-Befristung, 30.11.2018)
Allgemeine Information, keine rechtliche Auskunft. Im Zweifel gilt der Wortlaut des Bewilligungsbescheids und die Auskunft des Fernmeldebüros. Fragen oder Korrekturen? [email protected]





