Alte, unbefristete Amateurfunkbewilligung? Diese Frist musst du kennen

Es gibt Dinge im Amateurfunk, die kennt jeder: die Bandpläne, das Rufzeichen, das NATO-Alphabet. Und es gibt Dinge, die kennen die wenigsten – obwohl sie richtig wichtig sind. Eine davon: Wer seine Amateurfunkbewilligung bis einschließlich 30. November 2018 bekommen hat und sie damals „unbefristet“ ausgestellt wurde, verliert sie – zu einem Stichtag, der sich nach dem Jahr richtet, in dem man die Bewilligung erhalten hat. Wer nichts tut, steht am Ende ohne gültige Bewilligung da. Und ohne Bewilligung kein legaler Funkbetrieb.

Klingt dramatischer, als es ist – denn es gibt einen einfachen Weg, alles zu behalten. Aber man muss ihn kennen und rechtzeitig gehen. Genau deshalb dieser Beitrag. Danke an Josef, OE3FJS, für den Hinweis – er hatte völlig recht: Das wissen viele nicht.

Kurz vorweg, die wichtigste Zahl: Die nächste offene Frist ist der 31. Dezember 2026. Sie betrifft alle, deren unbefristete Bewilligung in einem Jahr erteilt wurde, dessen letzte Ziffer eine 0 oder 1 ist (also z. B. 2010, 2011, 2000, 2001, 1990, 1991 …). Ob du dazugehörst, klärt die Tabelle weiter unten in zehn Sekunden.


Worum geht es überhaupt?

Bis Ende 2018 hat die Behörde Amateurfunkbewilligungen in Österreich in der Regel unbefristet ausgestellt: einmal geprüft, einmal beantragt, und die Bewilligung galt ohne Ablaufdatum. Das hat sich mit einer Gesetzesänderung geändert, die am 30. November 2018 veröffentlicht wurde (im Amtsblatt als BGBl. I Nr. 78/2018). Seither wird jede neue Amateurfunkbewilligung auf zehn Jahre befristet erteilt – verlängerbar um jeweils weitere zehn Jahre, im gleichen Umfang und mit demselben Rufzeichen.

Bleibt die Frage: Was passiert mit den vielen alten, unbefristeten Bewilligungen von vor dem 30. November 2018? Genau die werden jetzt schrittweise auf das neue, befristete System umgestellt. Damit nicht alle gleichzeitig anstehen, hat der Gesetzgeber das Erlöschen über mehrere Jahre gestaffelt – und zwar nach der Endziffer des Erteilungsjahres. Geregelt ist das in § 212 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021).

Bin ich überhaupt betroffen?

Zwei Punkte müssen beide zutreffen:

  • Deine Bewilligung wurde bis einschließlich 30. November 2018 erteilt, und
  • sie wurde damals unbefristet (also ohne Ablaufdatum) ausgestellt.

Nicht betroffen bist du, wenn deine Bewilligung ohnehin schon befristet ist (alles, was nach dem 30. November 2018 erteilt wurde, dazu jede seither verlängerte oder neu ausgestellte Bewilligung). In dem Fall steht dein Ablaufdatum direkt auf dem Bewilligungsbescheid, und die Behörde erinnert dich laut Gesetz sechs Monate vorher. Wer unsicher ist, schaut einfach auf seinen Bescheid: Steht dort ein Ablaufdatum, bist du im neuen System. Steht keines drauf, gilt die Staffel unten.

Die Frist steht in deinem Erteilungsjahr

Der Trick ist denkbar einfach: Nimm das Jahr, in dem du deine (unbefristete) Bewilligung bekommen hast, und schau auf die letzte Ziffer. Diese Ziffer verrät dir deinen Stichtag – such sie in der linken Spalte, rechts steht dein Datum:

Letzte Ziffer des ErteilungsjahresBeispiel-JahreBewilligung erlischt am
6 oder 7… 2006, 2007, 1996, 1997 …31. Dezember 2024 (bereits vorbei)
8 oder 9… 2008, 2009, 1998, 1999 …31. Dezember 2025 (bereits vorbei)
0 oder 1… 2010, 2011, 2000, 2001, 1990, 1991 …31. Dezember 2026  ⬅️ nächste Frist
2 oder 3… 2012, 2013, 2002, 2003 …31. Dezember 2027
4… 2014, 2004, 1994 …31. Dezember 2028
5… 2015, 2005, 1995 …31. Dezember 2029

Merkhilfe: 6/7 → 2024, 8/9 → 2025, 0/1 → 2026, 2/3 → 2027, 4 → 2028, 5 → 2029. Wer also 2011 seine unbefristete Bewilligung bekommen hat (Endziffer 1), muss bis 31. Dezember 2026 aktiv werden. Wer sie 2014 bekommen hat (Endziffer 4), hat noch bis Ende 2028 Zeit – aber je früher man es erledigt, desto entspannter.

Vorsicht, nicht verwechseln: Es kursiert die falsche Verordnung

Weil das Thema gerade die Runde macht, kursiert auch ein PDF: die „Außerkraftsetzungsverordnung“ BGBl. II Nr. 139/2023. Darin stehen ebenfalls Fristen (vor 1985 → 2025, 1985–1989 → 2026, 1990–1994 → 2027, ab 1995 → 2028) – aber Achtung: Diese Verordnung gilt nicht für den Amateurfunk. Sie betrifft allgemeine, sonstige unbefristete Funkanlagen-Bewilligungen und nimmt Amateurfunkbewilligungen ausdrücklich aus (§ 2 der Verordnung).

Für uns Funkamateurinnen und Funkamateure zählt also ausschließlich die Endziffer deines Erteilungsjahres (geregelt in § 212 TKG 2021) – nicht die Jahresbereiche aus dem kursierenden PDF. Wer die beiden verwechselt, rechnet sich schnell das falsche Jahr aus. Merksatz: Amateurfunk = Endziffer des Erteilungsjahres.

Was ist konkret zu tun?

Die gute Nachricht: Der Weg ist unkompliziert, und die Behörde kommt auf dich zu.

  1. Auf den Brief warten (aber selbst mitdenken). Das Fernmeldebüro verständigt betroffene Inhaber schriftlich, bevor die Frist abläuft. Für den 2025er-Jahrgang gingen die Briefe ab Ende August 2025 raus; für den 2026er-Jahrgang (Endziffer 0/1) ist die Verständigung entsprechend im Lauf des Jahres 2026 zu erwarten. Verlass dich aber nicht allein auf die Post – wenn du weißt, dass deine Endziffer dran ist, kannst du auch von dir aus aktiv werden.
  2. Verzichten und gleichzeitig neu beantragen. Der offizielle Weg: Du verzichtest auf deine alte, unbefristete Bewilligung und stellst im selben Zug einen Neuantrag. So bleibt der Funkbetrieb lückenlos – du gibst das Alte auf und bekommst nahtlos die neue (auf zehn Jahre befristete) Bewilligung, in aller Regel mit demselben Rufzeichen.
  3. Das richtige Formular nehmen. Dafür gibt es beim Fernmeldebüro den „Antrag auf Ausstellung einer Amateurfunkbewilligung“. Formular ausfüllen, unterschreiben, per E-Mail oder Post an die Fernmeldebehörde schicken.
  4. Nur ausfüllen, was nötig ist. Der ÖVSV rät: Wer nichts ändern will, füllt nur die wenigen nötigen Felder aus und übernimmt den Rest unverändert – das geht am schnellsten. Wer etwas ändern möchte (z. B. Standort), darf das natürlich beantragen, muss dann aber mit längerer Bearbeitung rechnen.

Und wenn ich nichts tue?

Dann erlischt die Bewilligung mit dem Stichtag – ersatzlos. Kein gültiger Bescheid bedeutet: kein legaler Funkbetrieb. Wer danach wieder auf Sendung will, muss ohnehin neu beantragen – nur eben ohne den bequemen, lückenlosen Übergang. Es lohnt sich also, die zwei, drei Handgriffe rechtzeitig zu erledigen. Ein Formular, eine Unterschrift, ein Kuvert oder eine E-Mail – und das Rufzeichen bleibt, wo es hingehört: bei dir.

Wo bekomme ich Hilfe?

Du musst das nicht allein durchdenken. Der ÖVSV unterstützt seine Mitglieder aktiv bei der Umstellung. Erste Anlaufstelle sind die Landesleiter der jeweiligen Landesverbände; allgemeine Fragen gehen an [email protected]. Der Dachverband hat den Prozess von Anfang an begleitet – und dabei auch Kritik geäußert: dass die versprochene unbürokratische Online-Verlängerung fehlt und dass ein neues Formularfeld „Remotebetrieb“ womöglich künftig zusätzliche Gebühren nach sich zieht. Für die reine Verlängerung ändert das nichts – aber gut zu wissen, worauf man beim Ausfüllen schaut.

In einem Satz

Wenn deine Amateurfunkbewilligung aus der Zeit bis einschließlich 30. November 2018 stammt und unbefristet ist: Schau auf die letzte Ziffer deines Erteilungsjahres, finde deinen Stichtag in der Tabelle, und beantrage rechtzeitig die neue Bewilligung (gib die alte ab und beantrage im selben Zug die neue – offiziell „Verzicht + Neuantrag“, ein Formular ans Fernmeldebüro). Dann funkst du ohne Unterbrechung weiter, mit deinem gewohnten Rufzeichen.


Quellen und weiterführende Links

Dieser Beitrag ist eine allgemeine, sorgfältig recherchierte Information und ersetzt keine rechtliche Auskunft. Im Zweifel gilt der Wortlaut des Bewilligungsbescheids sowie die Auskunft des Fernmeldebüros. Fragen oder Korrekturen? Schreib uns an [email protected].

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